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Helfendengleichstellung im Ehrenamt Magazin

Über 1,7 Millionen Ehrenamtliche in den Hilfsorganisationen ASB, DLRG, DRK, JUH und MHD, den Feuerwehren und dem Technischen Hilfswerk leisten jeden Tag einen wesentlichen Beitrag dazu, den Zivil- und Katastrophenschutz in Deutschland sicherzustellen. Für diesen fundamental wichtigen Einsatz erhalten sie jedoch keinen Arbeitslohn im klassischen Sinne, sondern engagieren sich über ihren regulären Job hinaus, für ihr ausgeübtes Ehrenamt. Der überwiegende Teil dieses Engagements fällt dabei in die arbeitsfreie Zeit. Fällt ein realer Einsatz allerdings in die Arbeitszeit, gibt es je nach Bundesland und Tätigkeitsfeld unterschiedliche Regelungen bei der Freistellung von der Arbeit, den Ausgleichsansprüchen und der sozialen Absicherung. Aber warum existieren diese Unterschiede? Und was kann man dagegen tun?

Während der Zivilschutz in den Händen des Bundes liegt, ist der Katastrophenschutz Aufgabe der Länder und ist auf der kommunalen Ebene (Landkreise und kreisfreie Städte) angesiedelt. Aufgrund dieser föderalen Strukturen gibt es bisher auf Bundesebene noch keine einheitliche Vorgabe für alle ehrenamtlich strukturierten Einheiten, die die zeitliche und finanzielle Kompensation bei Arbeitsausfällen durch ehrenamtliche Einsätze des Personals regelt. Vielmehr sind diese Regelungen von Bundesland zu Bundesland verschieden. Je nach Land und je nach Arbeitsfeld fällt diese Kompensation unterschiedlich aus. Dies bedeutet, dass es für ehrenamtlich engagierte Menschen teils sehr ungleiche Voraussetzungen für ihr Engagement gibt, wenn es darum geht, während der Arbeitszeit in einen Einsatz zu gehen. Besonders deutlich kann diese Ungleichheit werden, wenn solche Einsätze länderübergreifend stattfinden oder Helferinnen und Helfer in einem anderen Bundesland ehrenamtlich aktiv sind und in einem anderen Bundesland arbeiten.



Ein Beispiel für ungleiche Voraussetzungen, ist der gemeinsame Einsatz von Einheiten des Technischen Hilfswerks (THW) mit Helferinnen und Helfern der Hilfsorganisationen und der freiwilligen Feuerwehren. Während sich Einsatzkräfte des THW auf das bundesweit geltende THW-Gesetz stützen können, ergeben sich für die übrigen Einheiten je nach Einsatzort und Herkunft unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen. Laut THW-Gesetz dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus ihrer Verpflichtung zum Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis, in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Werden Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit zu Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen des THW herangezogen, sind sie für die Dauer des Einsatzes von der Arbeitsleistung freigestellt und haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber. Die Arbeitgeber wiederrum werden für die Fehlzeiten aufgrund von THW-Dienstverpflichtungen umfassend entschädigt. Auf diese weitereichenden Privilegien können sich Ehrenamtliche der Feuerwehren und vor allem auch der Hilfsorganisationen zumeist nicht stützen. Dies schafft eine Ungleichbehandlung in der Ehrenamtsgemeinschaft bei der Erfüllung einer unverzichtbaren gesellschaftlichen Aufgabe.

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) sowie das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) setzen sich dafür ein, das Thema der Helfendengleichstellung bundeseinheitlich zu regeln. So könnte die rechtlich unterschiedliche Handhabung möglicher Kompensationen transparenter gestaltet werden. Da das Thema Helfendengleichstellung essentiell für die Stärkung des Bevölkerungsschutzes ist, wurde es nicht zuletzt auf Bestreben des BMI und des BBK in den Koalitionsvertrag aufgenommen. Die Regierungsparteien haben darin vereinbart, Ehrenamtliche im Bevölkerungsschutz durch bundesweit einheitliche Freistellungs- und Versicherungsschutzregeln zu stärken. Ziel dabei ist es, eine bundesweite Gleichstellung zu erreichen und eine Leistungsgerechtigkeit von Helferinnen und Helfern herzustellen, um Motivation und Einsatzfähigkeit sicherzustellen.

Auch die Länder haben signalisiert, die Helfendengleichstellung zu synchronisieren und damit bundesweit gleiche Ausgleichsansprüchen und die gleiche sozialen Absicherung der ehrenamtlich Tätigen herbeiführen zu wollen. Das BBK nimmt hier eine Vermittlerrolle im konstruktiven Austausch zwischen BMI, Landesregierungen und Organisationen mit Ehrenamtlichen ein. An konkreten Vorschlägen ist derzeit eine Mustergesetzgebung seitens des Bundes oder eine staatsvertragliche Ausgestaltung denkbar. Daneben könnten arbeitsrechtliche Anpassungen vorgenommen werden, was jedoch nur als gemeinsame Initiative des BMI mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gelingen würde. Die Länder arbeiten derzeit zur Herbstsitzung 2023 der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (Innenministerkonferenz) einen Bericht zur Rechtsstellung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer sowie einen Vorschlag zur Harmonisierung bestehender Regelungen aus. Es ist zu erwarten, dass dieser Bericht endlich die Weichen für eine weitere Ausgestaltung stellen dürfte.